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Neue Regeln ab 2026: Wichtige Gesetzesänderungen für die Holzindustrie

Per 01.01.2026 treten Änderungen in Kraft, die auch für die Holzindustrie und ihre Partnerunternehmen von Bedeutung sind. Wir geben Ihnen einen Überblick, welche Neuerungen Sie kennen sollten.

LSVA III: Neues Erfassungssystem

Ab 1. Januar 2026 gilt ausschliesslich das neue LSVA-III-System.

  • Alte Emotach-Geräte und Terminals müssen bis Ende 2025 ersetzt werden.
  • KMU müssen sich im Bundes-ePortal registrieren und einen NETS/EETS-Provider für die digitale Erfassung wählen.
  • Ohne Umstellung ist keine LSVA-Abwicklung mehr möglich.

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Wichtige Neuerungen im Bau- und Immobilienrecht

Ab 1. Januar 2026 tritt eine Revision im Bauvertragsrecht in Kraft, die Rechte bei Baumängeln stärkt.

  • Nachbesserungspflicht (Art. 368 Abs. 2bis OR): Käufer haben künftig einen zwingenden Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung bei Neubauten – vertragliche Ausschlüsse sind nicht erlaubt.
  • Rügefrist (Art. 367 Abs. 1bis OR): Mängel müssen innert 60 Tagen nach Entdeckung gerügt werden – auch bei verdeckten Mängeln. Verkürzung durch Vertrag ausgeschlossen.
  • Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 839 Abs. 3 ZGB): Der Bauherr kann die Löschung des Pfandrechts verlangen, wenn eine Sicherheit geleistet wird, die u.?a. auch Verzugszinsen für bis zu zehn Jahre abdeckt.

Was heisst das für laufende Projekte?
Für laufende Projekte mit Verträgen, die vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden, gelten grundsätzlich noch die bisherigen Regelungen – ausser, wenn sie ausdrücklich auf das neue Recht verweisen oder später angepasst werden.

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Neue Energie-Verordnungen

Ab 2026 treten neue Bestimmungen im Energierecht in Kraft:

  • Änderungen bei der Rückvergütung: Ab 2026 bleiben Netzbetreiber weiterhin verpflichtet, den eingespeisten Strom abzunehmen und angemessen zu vergüten. Falls sich Anlagen- und Netzbetreiber jedoch nicht über die Höhe der Vergütung einigen können, richtet sich die Vergütungshöhe als Rückfallebene künftig nach dem «vierteljährlich gemittelten Marktpreis». Liegt der gemittelte Marktpreis – wie man in Sommermonaten erwarten kann – unter den Armortisationskosten, dann greift bei Solaranlagen bis 150 kW die neue Minimalvergütung
  • Durch Eigenstrom vermeidbare Abregelungen: Bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des Netzbetriebes erhalten Verteilnetzbetreiber das Recht, die Einspeisung am Anschlusspunkt in einem begrenzten Umfang abzuregeln. Ohne Entschädigung dürfen maximal drei Prozent des Jahresstromertrages abgeregelt werden.
  • Winterstrombonus für Photovoltaikanlagen: Für neue grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb gehen und eine Leistung von mindestens 100 kW haben, soll ein Winterstrombonus eingeführt werden. Er löst den seit 2023 geltenden Höhenbonus ab.

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Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050