Stapler fahren für Lernende: Was gilt auf öffentlichem Gelände?

Welche Vorschriften gelten, wenn Lernende mit einem Stapler auf öffentlichem bzw. nicht abgeschlossenem Gelände unterwegs sind? Holzbau Schweiz hat diese Frage im Auftrag des ÜK-Aufsichtskomitees abgeklärt. Dabei zeigt sich: Sobald ein Stapler ausserhalb eines abgeschlossenen Betriebsareals eingesetzt wird, gelten die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Lernenden müssen eine Ausbildung für die entsprechende Staplerkategorie nachweisen können.
  • Das Mindestalter für das Führen eines Staplers beträgt grundsätzlich 16 Jahre. Ab diesem Alter ist ein Führerausweis der Kategorie F erforderlich. 
    Wer bereits mit 15 Jahren den Führerausweis der Kategorie A1 (Motorrad) erworben hat, erhält mit Vollendung des 16. Lebensjahres automatisch auch den Führerausweis der Kategorie F.
  • Personen, denen der Führerausweis entzogen wurde, dürfen auf öffentlichem bzw. nicht abgeschlossenem Gelände grundsätzlich keinen Stapler führen.

Kantonale Unterschiede

Bei der Umsetzung gibt es jedoch kantonale Unterschiede. In einzelnen Kantonen kann beispielsweise die Kategorie G (Traktor) ausreichen, sofern eine entsprechende Ausnahmebewilligung für den Betrieb vorliegt. Auch die Frage, ob ein Stapler für den Einsatz auf öffentlichem oder nicht abgeschlossenem Gelände mit einem Kontrollschild zugelassen sein muss, wird kantonal unterschiedlich gehandhabt.

Eine besondere Regelung besteht für den sogenannten «werkinternen Verkehr». Muss für Fahrten zwischen benachbarten Teilen eines Betriebs eine öffentliche Strasse benutzt werden, kann das zuständige Strassenverkehrsamt unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz eines Fahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzen Strassenstrecken bewilligen. Voraussetzung ist unter anderem ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz.

Wichtig für Betriebe: Da sich die kantonale Umsetzung unterscheidet, sollten Betriebe vor dem Einsatz von Staplern auf öffentlichem bzw. nicht abgeschlossenem Gelände die geltenden Bestimmungen beim zuständigen Strassenverkehrsamt abklären.