Kreosot
Kreosot: Ergänzung zu REACH..
.. bezüglich Teeröl-Verwendung, wozu auch Kreosotprodukte gehören.
Gesetzesgrundlage ist die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, 814.81) > Anhang 2.4 Biozidprodukte > Ziffer 1 Holzschutzmittel. Teeröle sind grundsätzlich verboten, wobei es bei teerölhaltigen Holzschutzmitteln gewisse Ausnahmen gibt. Diese Ausnahmen betreffen sowohl die gewerbliche Verwendung solcher Holzschutzmittel, als auch die Abgabe und Verwendung teerölbehandelter Hölzer. Die für uns wichtigen Ausnahmen gelten u.a. für Gleisanlagen sowie Hang- und Lawinenverbauungen und Lärmschutzwände, die ausserhalb von Wohngebieten stehen. Die heute noch für die erwähnten Ausnahmefälle verwendeten Teeröle dürfen gewisse Inhaltsstoff-Grenzwerte nicht überschreiten.