Chemikalieneinsatz und REACH

Chemikalieneinsatz und REACH

Der Begriff REACH hat zu Anfragen geführt, da das Thema komplex ist. Worum geht es? REACH ist die neue Chemikalienregelung der EU, und wurde 2007 eingeführt. Die Abkürzung REACH steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Der Bund hat die schweizerische Chemikaliengesetzgebung seit 2005 weitgehend an die EU-Vorschriften angepasst, inklusive REACH. Ziel ist die Vermeidung technischer Handelshemmnisse im Warenverker mit der EU. REACH kann grundsätzlich alle Schweizer Betriebe betreffen, die Chemikalien oder Erzeugnisse mit Chemikalienbestandteilen produzieren, und diese in die EU exportieren. Diese Produkte müssen auf ihre möglichen schädlichen Wirkungen geprüft werden und sind registrierungspflichtig. Da Hersteller oder Importeure im EU-Raum der REACH-Pflicht unterliegen, werden Produkte, die wir aus dem EU-Raum beziehen, normalerweise bereits mit der entsprechenden REACH-Registrierung geliefert. Hersteller im EU-Raum müssen alle Chemiekalien registrieren, die in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Kalenderjahr hergestellt werden. REACH betrifft also vor allem Hersteller und Importeure von Chemikalien (Grundstoffe und Mischungen), beispielsweise Farben, Lacke oder Klebstoffe. Wir gehen nach Rückfragen davon aus, dass diese Betroffenen im Bild sind, und nötige Registrierungen innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgenommen haben. Lebensmittel und Naturstoffe sind von REACH ausgenommen, sofern diese weder gefährlich sind, noch chemisch verändert wurden. Unbehandelte Schnittwaren fallen nicht unter die REACH-Pflicht, das Besprühen mit den zugelassenen Holzspritzmitteln gegen Pilz- oder Käferbefall führt nicht zu einer REACH-Pflicht. Wir haben beim Bund (Reach-Helpdesk des BAG, Herr Paul Odermatt) nachgefragt, wie es mit Holzwerkstoffen, imprägniertem Holz oder zusammengesetzten Bauteilen aussieht. Auszugsweise die Antwort: Auch wenn Holzprodukte Chemikalien enthalten, bzw. wenn ihnen Chemikalien oder Beschichtungen beigefügt worden sind, handelt es sich bei allen von Ihnen genannten Holzprodukten um "Erzeugnisse" im Sinne der REACH-Verordnung (definiert in Art. 3 Abs. 3 REACH). Erzeugnisse als solche sind nicht (vor)registrierungspflichtig. Stoffe, die in Erzeugnissen enthalten sind, müssen gemäss Art. 7 grundsätzlich nur dann (vor)registriert werden, wenn sie aus dem Erzeugnis absichtlich freigesetzt werden und wenn die jährliche Stoffmenge in den EU/EWR-Staaten insgesamt 1 Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur übersteigt. Nur die absichtliche Freisetzung eines Stoffes aus einem Holzprodukt löst also eine (Vor)Registrierung aus … Ich gehe davon aus, dass aus den genannten Holzerzeugnissen keine Stoffe absichtlich, sondern höchstens -wie z.B. Formaldehyd - unabsichtlich freigesetzt werden. Fazit: Der EU-Export von zusammengesetzten Produkten, die Holzwerkstoffe oder Beschichtungen enthalten, hat normalerweise keine REACH-Registrierungspflicht für diese Produkte zur Folge. Zu beachten ist aber, dass allenfalls die von Ihnen verwendeten Rohmaterialen registriert sein müssen – siehe Hinweise am Schluss dieses Beitrags. Bei sogenannt „besonders besorgniserregenden Stoffen“ gelten schärfere Vorschriften. Fragen Sie Ihre Lieferanten, ob Chemikalien solche Stoffe enthalten. Der Bund sagt dazu: Für besonders besorgniserregende Stoffe, die in Gegenständen wie Holzprodukten in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind, gibt es nach REACH Informationspflichten in der Lieferkette, die seit dem 28.Oktober 2008 in Kraft sind; und ab dem 1. Dez. 2011 ist eine Meldepflicht bei der europäischen Chemikalienagentur zu erfüllen. Am 28. Oktober 2008 wurde eine erste Liste (Kandidatenliste) mit den ersten 15 Stoffen veröffentlicht, für welche diese Bestimmungen gelten … Für die Meldepflicht … gilt die 1 Tonnengrenze (pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur). Ihre Verbandsmitglieder müssen demnach abklären, ob in ihren in EU- oder EWR-Staaten gelieferten Erzeugnissen einer der 15 Stoffe zu mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten ist (z.B. DEHP in einer Kunststoffbeschichtung) und gegebenenfalls die Importeure in den EU- und EWR-Staaten informieren, damit diese ihrerseits ihren Pflichten nachkommen können. Die nach wie vor geltenden Verbote und Beschränkungen, welche die Holzindustrie betreffen, sind Ihnen und Ihren Verbandsmitgliedern sicher bekannt (z.B. die Verbote von Quecksilberverbindungen, Arsen, PCP oder Kreosot für den Holzschutz).   Für Holzspritzmittel muss man keine besonderen Vorkehrungen treffen: Stoffe, die in Biozidprodukten enthalten sind, gelten ausdrücklich als registriert (Art. 15). Von den Bestimmungen über besonders besorgniserregende Stoffe (Kandidatenliste) sowie von den Verboten und Beschränkungen (Anhang XVII) sind Stoffe in Biozidprodukten aber nicht ausgenommen.   Wie gehen Sie vor, wenn Sie Produkte mit chemiebasierten Bestandteilen bzw. sogenannte „Zubereitungen“ (Mischungen aus Chemikalien) in den EU-Raum exportieren wollen?

- Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Lieferanten von Erzeugnissen mit Chemikalienbestandteilen (Farben, Klebstoffe, Reinigungsmittel; Halbfabrikate wie Platten oder Kunststoffbauteile), was Sie bezüglich REACH zu beachten haben.

- Lassen Sie sich von Ihren Lieferanten bestätigen, dass die Produkte den REACH-Bestimmungen entsprechen.

- Klären Sie zusammen mit Ihrem EU-Kunden, was bezüglich REACH gilt.

- Kontaktieren Sie in Zweifelsfällen den REACH-Helpdesk des Bundes (gemeinsamen Chemikalien-Anmeldestelle von BAG, BAFU und seco). T 031 325 12 53, F 031 323 54 86, mail:  reachhelpdesk@bag.admin.ch, Web:  www.bag.admin.ch/themen/ chemikalien/00531/  

Auch als nicht von REACH betroffener Anwender von Chemikalien sollte man gewisse Punkte beachten, um den Schweizer Vorschriften zu genügen. Dazu dienen die Verwendungs- und Handhabungsbestimmungen, die auf einem Sicherheitsdatenblatt des Zulieferers stehen. Die dort empfohlenen Risikominimierungsmassnahmen sind im Betrieb anzuwenden: Schutzausrüstungen tragen, Belüftung der Arbeitsräume, korrekte Lagerung, …    

 

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